Die Lettenmühle / 91572 Bechhofen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 17.03.2020)

§ 1 Allgemeines 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote,Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäftedes Agrarhandelsunternehmens an seinen Vertragspartner.

(2) Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt derLieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung desVertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglichwiderspricht.

(3) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlichschriftlicher Bestätigung abgeschlossen, kommt der Vertrag mit derschriftlichen Auftragsbestätigung des Agrarhandelsunternehmens zustande.

(4) Für Geschäfte mit Kaufleuten, die nicht in der Landwirtschaftaber in den vor- oder nachgelagerten Sektoren tätig sind, geltenausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben,-bei Getreide und Futtermitteln die Einheitsbedingungen imDeutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheineoder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betrachtkommende Formularkontrakte, -bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffen undMineralölen die Werksbedingungen, -bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die jeweils gültigenVerkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftlichesSaatgut, -bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen(Berliner Vereinbarungen), -bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im DeutschenGetreidehandel oder sonstige für das jeweilige Geschäftin Betracht kommende Formularkontrakte bzw. Verkaufs- undLieferbedingungen. 

(5) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-)Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur,wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oderschriftlich bestätigt sind. 

§ 2 Lieferung

(1) Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. IstLieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemesseneFrist zur Lieferung einzuräumen.

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, das Mischfutter/den Mischdüngerohne Anzeige an den Käufer zu ändern. Die wertbestimmenden Inhaltsstoffemüssen jedoch eingehalten werden. Ist eine bestimmteprozentuale Zusammensetzung ausdrücklich vereinbart, so darf derVerkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmungdes Käufers ändern.

(3) Mengen bei Aufträgen und in Lieferabschlüssen gelten für dieLandhandelsfirma stets als ca.-Mengen, soweit dies nicht ausdrücklichanders vereinbart ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %der Abschlussmengen berechtigen auch bei Lieferungen des Landwirtesnicht zu Beanstandungen des Vertrages. Für die Mengenfeststellungist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung ermittelte undnachgewiesene Gewicht/Volumen maßgebend.

(4) Liefertermine bei Aufträgen und Abrufen sind für die Landhandelsfirmastets ca.-Termine, soweit dies nicht ausdrücklich andersvereinbart ist.

(5) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug,so kann der Verkäufer die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichenRechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch beisich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagernoder nach Setzen von einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneterWeise auf Rechnung des Käufers verwerten.

(6) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann und dieAbladestelle/Schlauchanschlußstelle frei zugänglich ist. Verlässt dasLieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche haftet der Käufer für auftretende Schäden.Ebenso haftet der Käufer für auftretende Schäden bei nicht frei zugänglicherAbladestelle/Schlauchanschlußstelle.

(7) Bei Anlieferung von lose Ware ist der Käufer für einen einwandfreientechnischen Zustand des Lagerbehälters wie Silos, Anhängers,etc verantwortlich. Der Verkäufer ist aus dem Kaufvertrag nicht zurÜberprüfung des technischen Zustandes des Lagerbehälters verpflichtet.Schäden, die aufgrund eines mangelhaften technischen Zustanddes Lagerbehälters auftreten, werden in keinem Fall ersetzt. 

§ 3 Preise 

(1) Die Preisangaben verstehen sich in der Regel zuzüglich der amTage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B.Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge,Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so kann der Verkäufer Anpassungdes Kaufpreises verlangen, es sei denn, dass ein endgültigerPreis vereinbart ist. Übersteigt die Anpassung 5% des ursprünglichenPreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

§ 4 Mängelrügen 

(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchungohne weiteres erkennbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglichnach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfallsstehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nichtzu, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegenhat.

(2) Mängel, die der Käufer trotz pflicht- und sachgemäßer Prüfungund Untersuchung nicht erkennen konnte, müssen dem Verkäuferunverzüglich nach Bekanntwerden oder Verdacht schriftlich angezeigtwerden.

(3) Probennahme ist Sache des Käufers. Verlangt er eine Probennahme,so ist diese gemeinsam von den Vertragsparteien bzw. ihrenVertretern am Erfüllungsort vorzunehmen. Ist eine Partei nicht anwesendoder vertreten oder verweigert der Verkäufer die gemeinsameProbennahme, so hat die Probennahme durch einen neutralensachverständigen Probenehmer zu erfolgen.

(4) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandetenlandwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen,werden vom Verkäufer nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchungvon einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt)oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einerProbe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probennahmeverordnunggenommen worden ist.

(5) Bei einer beanstandeten Lieferung von Saatgut hat der Käuferdie Identität des gerügten Saatguts mit dem von dem Verkäufer geliefertenSaatgut durch geeignete Beweismittel wie Kaufbelege, Vertragsunterlagen,Kennzeichnungsstelle, die Verpackung und Saatgutrestmengenzu belegen. 

(6) Im übrigen gelten für Ansprüche wegen mangelhafter Lieferungdie gesetzlichen Vorschriften. 

§ 5 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung 

(1) Falls nicht anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jedenAbzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen.

(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarunggestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehenzu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.

(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecksbeim Verkäufer, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung alsZahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.

(4) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigenForderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt

(5) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen,die vom Verkäufer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestelltsind. 

§ 6 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung 

(1) Werden dem Verkäufer berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeitdes Käufers/Bestellers bekannt, ist er berechtigt, vom Vertragzurückzutreten. Alternativ kann er durch Erklärung gegenüberdem Käufer entgegen vereinbarter Zahlungsziele oder Wechselzahlungensofortige Fälligkeit bei Lieferung bestimmen. LetztgenannteRechtsfolge tritt auch ein, sofern der Besteller bei vereinbarten Ratenzahlungenmit mehr als einer Rate in Verzug ist.

(2) Der Verkäufer kann im Falle der endgültigen Verweigerung derKaufpreiszahlung auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohungweitere Lieferungen und Leistungen ablehnen undErsatz aller Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen, verlangen.

§ 7 Höhere Gewalt

(1) Treten folgende Ergebnisse auf: Krieg, schwerer Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm, Erdbeben, Epidemien, Pandemien oder andere Fälle von höherer Gewalt, so hat der Verkäufer das Recht den Kaufvertrag einseitigzu kündigen oder die Lieferfristen zu verlängern.

(2) Das Recht der Kündigung des Liefervertrages oder Fristverlängerung kannder Verkäufer auch ausüben, wenn sein Vorlieferrant/Produzent aus diversen Gründen seine Lieferverpflichtungen nicht einhalten kann.